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09.12.2013

Bekanntmachung der 2. Nachtragssatzung zur Wasserabgabensatzung vom 01.11.2011

2. Nachtragssatzung


zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren (Wasserabgabensatzung) vom 01.11.2011 zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Anschlusssatzung) des Wasserversorgungsver-bandes Landkreis Fallingbostel (WVF) vom 01.11.2011.

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), in Verbindung mit den §§ 10 und 111 des Niedersächsi-schen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), wird gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des Wasser-versorgungsverbandes Landkreis Fallingbostel vom 11.11.2013 folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren (Wasserabgabensatzung) vom 01. November 2011 zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Anschlusssatzung) des Wasserversorgungs-verbandes Landkreis Fallingbostel (WVF) vom 01. November 2011 erlassen:

§ 1

§ 17 - Veranlagung und Fälligkeit – neue Formulierung mit Nennung des Unternehmensnamens des beauftragten Dienstleisters „Stadtwerke Böhmetal GmbH“.

(4) Die Stadtwerke Böhmetal GmbH wird gemäß § 12 (1) des Niedersächsischen Kommunal-abgabengesetzes (NKAG) beauftragt, im Namen des Wasserversorgungsverbandes Land-kreis Fallingbostel die Berechnungsgrundlagen für die Erhebung von Abgaben (Beiträge und Gebühren zur Versorgung der Grundstücke mit Wasser) zu ermitteln und festzusetzen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die zu entrichtenden Abgaben ent-gegenzunehmen, soweit der Wasserversorgungsverband Landkreis Fallingbostel diese Auf-gabe nicht selbst wahrnimmt.

(5) Die Stadtwerke Böhmetal GmbH darf gemäß § 12 (2) NKAG im Namen des Wasserversor-gungsverbandes Landkreis Fallingbostel, an Stelle der Beteiligten, Dritte, die in engen recht-lichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabe-pflicht anknüpft, gegen Kostenerstattung verpflichten, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft.


Walsrode, 11. November 2013

WASSERVERSORGUNGSVERBAND LANDKREIS FALLINGBOSTEL

gez. Hack
(Verbandsgeschäftsführer)