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07.02.2013

Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung zur Wasserabgabensatzung vom 01.11.2011

1. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren (Wasserabgabensatzung) vom 01.11.2011 zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Anschlusssatzung) des Wasserversorgungsverbandes Landkreis Fallingbostel (WVF) vom 01.11.2011

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. S. 493) in Verbindung mit den §§ 10 und 111 des Nie-dersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 47), wird gemäß Beschluss der Ver-bandsversammlung des Wasserversorgungsverbandes Landkreis Fallingbostel vom 15.01.2013 folgende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren (Wasserabgabensatzung) vom 01. November 2011 zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (An-schlusssatzung) des Wasserversorgungsverbandes Landkreis Fallingbostel (WVF) vom 01. November 2011 erlassen:

§ 1

§ 17 - Veranlagung und Fälligkeit - wird ergänzt um folgende Absätze

(4) Die dienstleistenden Vertragspartner werden gemäß § 12 (1) des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) beauftragt, im Namen des Wasserversorgungsverbandes Landkreis Fallingbostel die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen.

(5) Die beauftragten Dritten sind gemäß § 12 (2) NKAG verpflichtet, die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

(6) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabenpflichtigen betreffen, können gem. § 13 (1) NKAG in einem Bescheid zusammengefasst werden.

§ 2

§ 18 - Datenverarbeitung - wird neu hinter § 17 eingefügt und erhält folgende Fassung:

(1) Zur Ausführung dieser Satzung dürfen die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Kostenerstattungen befassten Stellen die hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten (Vor- und Zuname sowie Anschrift des/der Grundstückseigentümers/in, Grundstücksgröße, Bezeichnung im Grundbuch/im Liegenschaftskataster, Wasserverbrauchsdaten, bzw. Angabe der Datengruppen, wie z. B. grundstücksbezogene Daten) verarbeiten.

(2) Die gemäß Absatz 1 zuständigen Stellen dürfen die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuchs, des Melderechts sowie der Wasserversorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich diese vom Steueramt übermitteln lassen.

(3) Die Weitergabe nach Absatz 2 darf auch regelmäßig und im Wege automatisierter Abruf-verfahren erfolgen. Dies gilt hinsichtlich der Übermittlung der Verbrauchsdaten der Wasser-versorgung auch für Dritte im Sinne des § 12 (2) NKAG. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind folgende Maßnahmen getroffen worden: Benutzerkennung und Passworte.

Die bisherigen §§  18 - 23 der Wasserabgabensatzung werden unter den §§ 19 - 24 fortgeführt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese 1. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft.


Walsrode, 15. Januar 2013

WASSERVERSORGUNGSVERBAND LANDKREIS FALLINGBOSTEL

(L.S.)
gez. Hack
(Verbandsgeschäftsführer)